Wurde das Recht zur Veröffentlichung eines Werks übertragen, kann auch das Veröffentlichungsdatum für den Fristablauf beim Rückrufsrecht maßgebend sein (§ 203 lit.
Oft enthielt sie auch eine Bestimmung über die gegenseitige Hilfe bei einem Überfall auf einen der Vertragspartner und räumte dem Kanton meist ein Rückrufsrecht bei eigenem Bedarf ein.