Nachdem die Entflechtung im Sinne des Konzerns geregelt war, mussten die Rückerstattungsansprüche der enteigneten jüdischen Unternehmer befriedigt werden.
Dabei vertrat er u. a. auch die Stadt vor der Wiedergutmachungskammer, wo er sich gegen den Rückerstattungsanspruch eines von ihm selbst 1938 enteigneten Wiesbadener Juden einsetzte.