Im Weistum von 1538 werden sehr umfangreich die Fälle aufgeführt, bei denen das Zentgericht zuständig ist: Bei Mord, Räuberei, Gotteslästerung, Notzucht, falschem Maß und Gewicht und vielem mehr.
In der klassischen Zeit wurde der Bedarf an Sklaven auch durch Sklavenhandel mit den barbarischen Nachbarvölkern sowie durch Piraterie und Räuberei gedeckt.
Im 2. Jahrhundert gab es „Friedensvorsteher“ als eine Art Polizeichef; in den ländlichen Gebieten gab es „Flurwächter“, die vor allem Räuberei bekämpften.
Innerer Reichtum der Protagonisten steht gegen ihre äußere Armut, Liebe gegen Räuberei und brutale Gewalt, Kraft und Hoffnung gegen tiefe Verzweiflung, und solche Zustände gibt es stets bei derselben Person.
Dieser seit 1812 unveränderten Regelung wurde bis heute nicht entsprochen, sondern es finden sich in den Landesbienenzuchtgesetzen über Raubbienen und Räuberei teilweise Bestimmungen.
Die Geheimbünde hatten den vorgeschobenen Zweck, Wohltätigkeit und gegenseitige Unterstützung zu gewähren, was aber nur als Deckmantel für Erpressung und Räuberei diente.