Verwaltungsmassnahmen müssen demnach ein geeignetes bzw. zweckmässiges sowie ein erforderliches Mittel sein, um ein öffentliches Interesse durchzusetzen, und gegenüber dem Eingriff in die betroffenen Privatinteressen abgewogen werden.
Wer zu anderen Denkergebnissen und zu einem anderen Willen gelange, sei entweder inkompetent oder böswillig (d. h. nicht bereit, von seinen „egoistischen“ Privatinteressen abzusehen).
Die Individuen sind auf Privatinteressen zurückgefallen und finden dort „Wohlstandsdenken und Feminismus, die mit der Moral des Humanitarismus sogar ursprungsidentisch sind.