Die rechtfertigende Pflichtenkollision gilt nur bei der Kollision von Handlungspflichten, nicht jedoch bei der Kollision von Handlungs- und Unterlassungspflichten.
Auch hier ist zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Kollision von (abstrakt-generellen) Werten an sich handelt – oder nicht doch um einen (konkret-individuellen) normativen Zielkonflikt („Pflichtenkollision“).