Die Mutter hat ihr Geburtsjahr, ihren Vor- und Nachnamen sowie Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Kindes nachzuweisen, üblicherweise über eine Personenstandsurkunde.
Nicht zu den Personenstandsurkunden zählt der Staatsangehörigkeitsausweis, der den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit mit urkundlicher Beweiskraft dokumentiert.
Um eine Personenstandsurkunde mit dem korrekten Personenstand des Kindes zu erhalten, ist die Anforderung einer kostenpflichtigen Abschrift aus dem Geburtenregister notwendig.
Auch von Personenstandsurkunden können notariell beglaubigte Abschriften erstellt werden; diese sind selbst jedoch keine Personenstandsurkunde im Sinne des § 55 PStG und genießen nicht deren Beweiskraft.
Die Zuständigkeit regulärer Standesämter für die Führung der Personenstandsregister und Ausstellung von Personenstandsurkunden wurde zu einer Gefahr und Last bei der Durchführung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen und ihrer Geheimhaltung.