In wirtschaftlicher Hinsicht ähnelt ein Pensionsgeschäft einem mit dem Vermögensgegenstand besicherten kurzfristigen Kredit, den der Pensionsnehmer dem Pensionsgeber gewährt.
Der Pensionsnehmer darf den übertragenen Vermögensgegenstand nicht in seiner Bilanz ausweisen, er hat eine Forderung an den Pensionsgeber in Höhe des für die Übertragung erstatteten Betrags auszuweisen.
Ein Pensionsgeschäft ist ein Vertrag, mit dem der Eigentümer eines Vermögensgegenstandes (der Pensionsgeber) diesen an den Pensionsnehmer unter Eingehen einer Rückkaufverpflichtung für eine begrenzte Zeit veräußert.