Bei streitiger Auseinandersetzung kommt es in der juristischen Prüfung darauf an, ob sich die Berechnung im Rahmen der Verkehrssitte bzw. der Ortsüblichkeit hält.
Während im Privatrecht ein statischer Abgrenzungsbegriff der Ortsüblichkeit vorherrscht, ist im öffentlichen Recht die Planungsentscheidung maßgeblich, die auf die Raumentwicklung bezogen war.