Die bisherigen Kreise als Verband der kommunalen Selbstverwaltung und die bisherigen staatlichen Bezirksämter wurden durch die neuen Landkreise als untere staatlicher Verwaltungsbezirke (Organleihe) und gleichzeitig Selbstverwaltungskörperschaft ersetzt.
Die Organisation dieser Sitzungen ist Aufgabe des Vorstehers; er kann sich der Hilfe des jeweiligen Verwaltungsorgans der Gemeinde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Magistrat, Kreisausschuss) als seiner Geschäftsstelle bedienen (Organleihe).
Von der Organleihe abzugrenzen ist der Fall, dass ein Hoheitsträger lediglich im Auftrag eines anderen dessen Aufgaben wahrnimmt und sich dazu seiner eigenen Organe bedient.
Weil die Organleihe ein schwerwiegender Eingriff in die Organisationshoheit eines Verwaltungsträgers ist, bedarf sie einer gesetzlichen Grundlage; im Zweifel ist von bloßer Auftragsverwaltung auszugehen.
Die Städte und Gemeinden des Landes haben das Recht zur kommunalen Selbstverwaltung und übernehmen Aufgaben der Landesverwaltung im Auftrag des Landes oder im Wege der Organleihe.