Dies stellt den Unterschied zu den zwingenden Normen des Obligationenrechts dar, welche nur gerichtlich durch den Arbeitnehmenden durchgesetzt werden können.
In dieser Funktion führte er Vollzugsmassnahmen für die Einführung des Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts durch, die beide zu Beginn des Jahres 1912 in Kraft traten.
Seine Forschungsschwerpunkte liegen insbesondere im Obligationenrecht, im Gesellschaftsrecht, im Handelsrecht, im Rechnungslegungs- und Revisionsrecht und im Sportrecht.