Leihwagen müssen von Leasingfahrzeugen abgegrenzt werden, obwohl zunächst das Prinzip ähnlich erscheint: auch eine Leasinggesellschaft erwirbt ein Fahrzeug, um es gegen Nutzungsentgelt auszuleihen.
Es kommt nicht auf die Bezeichnung der Nutzungsentgelte an, sondern ausschließlich auf deren wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung fremden Geldkapitals.
Wohnungsgenossenschaften schließen mit ihren Mitgliedern/Mietern keine Mietverträge, sondern Dauernutzungsverträge, so dass die Miete hier Nutzungsentgelt genannt wird.
Das von den Studentinnen zu zahlende Nutzungsentgelt setzte die Wirtschaftsleiterin zur Erhaltung des Heims ein, für sonstige Ausgaben standen die Stiftungsgelder bereit.