Das Gesetz über die Bürgergenossenschaft aus dem Jahr 1996 ermöglichte es, die Nutzungsberechtigten am Gemeindeboden von der politischen Gemeinde abzutrennen.
In der freien Landschaft ist außerhalb von Privatwegen das Reiten nur mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten erlaubt.
Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten und zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
Der Eigentümer gibt sein Eigentumsrecht nicht auf, sondern räumt dem Nutzungsberechtigten für die Dauer des Dauerschuldverhältnisses die Befugnis zur Nutzung der Gegenstände ein.
Er regelt die zwangsweise Duldung des Durchleitens von Wasser und Abwasser durch den Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten eines Grundstücks auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaktes.