Im Vertrauen auf das – unrichtige – Grundbuch kann ein rechtsgeschäftlicher Erwerber ein Grundstück oder Grundstücksrecht dann auch vom Nichtberechtigten erwerben.
Erwirbt jemand eine Sache von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten, ist er der Gefahr ausgesetzt, dass diese Sache durch Rechte Dritter belastet ist.
Wenn ein Behindertenparkplatz von Nichtberechtigten besetzt wird, kann der Abschleppvorgang durch einen Anruf beim Bürgertelefon der Polizei oder auch beim örtlichen Ordnungsamt eingeleitet werden.
Als ungeschriebene Voraussetzung ist schließlich anerkannt, dass ein Erwerb vom Nichtberechtigten nur bei solchen Rechtsgeschäften in Betracht kommt, die als Verkehrsgeschäfte qualifiziert werden können.