Der Nichtberechtigte hat über die Eingriffskondiktion dasjenige, was er infolge des widerrechtlichen Namensgebrauchs erlangt hat, dem Berechtigten herauszugeben.
Die herrschende Meinung nimmt an, dass Schuldner und Übernehmer über die Forderung des Gläubigers als Nichtberechtigte verfügen und der Gläubiger diese Verfügung i. S. d. Abs.