Das objektive Nettoprinzip verlangt, dass nur das Erwerbseinkommen, also die Erwerbseinnahmen gekürzt um die Erwerbsausgaben, besteuert werden (Gewinnbesteuerung statt Einnahmenbesteuerung).
Dieses wird ermittelt, indem zunächst die Einnahmen um die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben vermindert werden (objektives Nettoprinzip), je nachdem, ob es sich beim Steuerpflichtigen um einen Arbeitnehmer oder Selbstständigen handelt.
Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung von Versicherungsunternehmen sind nach dem Nettoprinzip aufgebaut: Von den Bruttoposten werden die Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft offen abgesetzt.
Das subjektive Nettoprinzip ist ein Verfassungsgebot, dass die steuerliche Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie fordert.
Das subjektive Nettoprinzip verlangt darüber hinaus die Abzugsfähigkeit privater Ausgaben, die für die Lebensführung unentbehrlich sind (Grundfreibetrag, bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen).
Es soll nur jenes Einkommen besteuert werden, das nach Abzug von Ausgaben, die der Erzielung des Einkommens dienen (objektives Nettoprinzip) bzw. nach Abzug des Existenzminimums (subjektives Nettoprinzip), übrig bleibt.