Revalutierungen bereits eingetragener Grundschulden durch denselben Gläubiger sind auch trotz bestehender Negativerklärung weiterhin möglich, weil es nicht zu einer neuen grundbuchlichen Belastung des Grundbesitzes kommt.
Die Negativerklärung wird regelmäßig auch die Tochtergesellschaften des Kreditnehmers einbeziehen müssen, wodurch sich der Kreditnehmer verpflichtet, die Einhaltung der Verfügungsverbote durch entsprechende Weisungen konzernintern durchzusetzen.
Darlehen aus dem außerkollektiven Bereich können bis 30.000 € mittels Negativerklärung abgesichert werden, sofern eine entsprechende grundpfandrechtliche Absicherung dem Grunde nach möglich ist.
Weitere Sicherheiten im Firmenkundenbereich sind die Negativerklärung, die Patronatserklärung oder die verschiedenen Formen der Mithaftung außerhalb der Bürgschaft (wie etwa Garantie, Schuldbeitritt, kumulative Schuldübernahme oder gesamtschuldnerische Haftung).
Die oft übliche Negativerklärung durch den Emittenten ist keine Besicherung, sondern verpflichtet ihn lediglich, bei künftigen Anleihen ebenfalls keine Besicherung vorzunehmen.
Die Negativerklärung verhindert, dass andere Gläubiger Kreditsicherheiten erhalten, ohne dass der kreditgebenden Bank gleichzeitig gleichwertige angeboten werden.
Um den Vermögensbestand des Kreditnehmers während der Kreditlaufzeit nicht zu gefährden, enthält die Negativerklärung Verfügungs-, Belastungs- sowie Verpflichtungsverbote, soweit diese Geschäfte zum Zwecke der Kreditsicherung eingegangen werden (allgemeines Besicherungsverbot).