Der Allgemeine Teil des StGB gilt üblicherweise auch für die Straftatbestände des Nebenstrafrechts, sofern die jeweiligen Nebengesetze nicht ausdrücklich hiervon abweichende Vorschriften enthalten.
Seit diesem Zeitpunkt werden die einschlägigen Nebengesetze in die Kommentarreihe integriert und ebenfalls kommentiert, so das Fusionsgesetz und das Partnerschaftsgesetz.
Wie auch in anderen Rechtsordnungen ist es bei Änderungen des Privatrechts umstrittem, ob diese direkt als Änderungen des Originaltextes verwirklicht werden sollen, oder ob für sich stehende Nebengesetze verabschiedet werden.