Auf Grund der geographischen Begrenztheit des hyperlokalen Nachrichtenraums, den geringen Veröffentlichungskosten sowie der einfachen Kommunikation und Partizipationsmöglichkeiten, werden die Zielgruppen hyperlokaler Nachrichtenangebote heute häufig über das Internet angesprochen.
Dabei wird seitens der Verleger argumentiert, dass gebührenfinanzierte Gratisangebote der öffentlich-rechtlichen Sender nach den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags wegen möglicher Wettbewerbsverzerrung gegenüber digitalen Nachrichtenangeboten der privaten Presse nicht zulässig sind.
Neben der Selbsteinschätzung wird insbesondere auf Datensammlungen zurückgegriffen, weil davon ausgegangen wird, dass Individuen den vollen Umfang des ihnen theoretisch zur Verfügung stehenden Nachrichtenangebots nicht gänzlich überblicken können.
Sie argumentieren, dass gebührenfinanzierte Gratisangebote der öffentlich-rechtlichen Sender nach den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags wegen möglicher Wettbewerbsverzerrung gegenüber digitalen Nachrichtenangeboten der privaten Presse nicht zulässig sind.
Die Nachrichten sind für die Urteils- und Meinungsbildung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung, wobei das mediale Nachrichtenangebot dem menschlichen Informationsbedürfnis entspringt.