Schließlich belegt seine Erteilung die Beendigung des Nachlassverfahrens, wodurch die besondere Einkommensteuer von 1 % des Verkehrswertes erworbener Grundstücke vermieden wird.
Der Schuldenruf wird im Konkurs (Art. 232 SchKG) oder beim Nachlassverfahren (Art. 300 SchKG) vorgenommen, aber auch im Falle einer beabsichtigten Herabsetzung des Aktienkapitals durch eine Aktiengesellschaft.