Vom Gesamtvermögen (etwa einer Erbschaft) werden die hierauf lastenden Schulden (Nachlassverbindlichkeiten) abgezogen, sodass für die Ermittlung des Besteuerungswerts das Reinvermögen übrig bleibt.
Es kann also auch keine Forderungen gegen den Nachlass geben, sondern nur Forderungen gegen den Erben oder eine Mehrheit von Erben, die als Nachlassverbindlichkeiten bezeichnet werden.
Als Nachlasswert bezeichnet man im Rechtswesen den kalkulatorischen Wert eines Nachlasses unter Berücksichtigung des gesamten Nachlassvermögens und nach Abzug aller vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Abs.
Die Steuer wird in diesem Fall aufgrund des Verkehrswertes der Grundstücke erhoben, ohne dass Nachlassverbindlichkeiten, auch nicht solche, die auf dem Grundbesitz lasten, abgezogen werden können.
Für Nachlasserbenschulden kann die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften nur beschränkt werden, wenn es sich um reine Nachlassverbindlichkeiten handelt.
Der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gehört rechtlich zu den Nachlassverbindlichkeiten; der Erbe haftet mit dem Wert des zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses.
Dies kann natürlich nicht gelten, wenn Gläubiger des Nachlasses Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten verlangen und bei Nichtzahlung dem Nachlass ein Schaden droht.
Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Bestattungskosten, aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung usw.).