Die Nachgebühr für nicht- oder unzureichend freigemachte Sendungen betrug, wie bisher, das Eineinhalbfache des Fehlbetrags und ist auf volle 10 Rentenpfennig aufzurunden.
Briefe mit diesen Listen konnten durch den Briefkasten aufgeliefert werden, nur Päckchen oder Pakete (ohne Paketkarte, bei der Rücksendung mit Paketkarte, nun mit Nachgebühr).
Für Sendungen, die nicht den Vorschriften des § 8a der Postordnung entsprechen, wird das Eineinhalbfache des Fehlbetrages vom Absender als Nachgebühr erhoben.