Nicht berücksichtigt wird bei der Ermittlung Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz (Kostenmiete) oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage (Bewilligungsmiete) festgelegt worden ist (sozialer Wohnungsbau, Mietpreisbindung).
Im Führererlass wurden Vorgaben gesetzt, von der Größe der Räume bis zur Miethöhe, von der Durchführung bis Forderung nach Rationalisierung der Bauproduktion.
Die Verwalter wurden von den Stadtverwaltungen ausgewählt, die Mietzahlungen wurden auf Sperrkonten eingezahlt und alle Entscheidungen über Baumaßnahmen, Miethöhen oder Mieter wurden von den Verwaltern getroffen.
Entscheidungen wie Wohnungsvergabe, Gestaltung, Finanzierung und Miethöhe obliegen im Rahmen der Wirtschaftlichkeit ausschließlich dem Hausverein, also den dort lebenden Menschen.
Empirische Untersuchungen zeigen, dass die Annahme einer Korrelation zwischen Wohnungsqualität und Miethöhe nicht generell aufrechterhalten werden kann.
2014 urteilte das Bundesverfassungsgericht, die Zweitwohnungssteuer dürfe nicht degressiv (also mit steigender Miethöhe prozentual niedriger) erhoben werden.