Frühere Lordrichter und Amtsinhaber anderer hoher Justizämter konnten ebenfalls als Lordrichter nach der Appelationsrechtsprechungsakte von 1876 an Verfahren teilnehmen.
Seitdem ist das Oberhaus auch aller weiteren rechtsprechenden Funktionen enthoben und das mit der Appelationsrechtsprechungsakte von 1876 geschaffene Amt des Lordrichters mithin als obsolet aufgehoben.
Die Lordrichter beteiligten sich traditionsgemäß nicht an den politischen Debatten, um die Unparteilichkeit ihres Richteramtes sowie die Gewaltenteilung zu wahren.