Auch gegen Lohnausfall sind die meisten Angestellten versichert, Ausnahme sind Nichtberufsunfälle für geringfügig Angestellte, mit einem Arbeitspensum von unter 8 Stunden bei einem Arbeitnehmer.
Die obligatorische Unfallversicherung trägt die Hauptlast der Konsequenzen bei Unfall (Lohnausfall kurz- und langfristig, Heilungskosten, Hinterlassenenleistungen).
In diesem Falle ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Ersatz des durch die fristlose Kündigung bedingten Lohnausfalls (bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) verpflichtet.
Vorbildlich waren seit 1856 auch die Pensionskasse des Betriebs und die Betriebskrankenkasse, die für eine gewisse Zeit den Lohnausfall sowie Arzt- und Arzneikosten erstattete.