Der anerkannte Regelbedarf von volljährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Partner leben, beträgt 90 % des Regelbedarfs eines Alleinstehenden.
Es folgen gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche, die Grundsätze des Leistungsrechts und die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten.
Zudem werden in der gesetzlichen Rentenversicherung die Beiträge nicht unter den Leistungsberechtigten umgelegt, sondern von einer Generation für die andere erbracht (Generationenvertrag).