Da der Leasinggeber bei Operating-Leasingverhältnissen rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Leasingobjekte ist, hat der Leasinggeber die Leasingobjekte in seiner Bilanz zu aktivieren.
Nach Ende des Leasingvertrages und in der Annahme, dass der Leasingnehmer eine eventuelle Kauf- oder Verlängerungsoption nicht ausübt, kann der Leasinggeber über das Leasingobjekt wieder verfügen.