Ziel der Allbeteiligungsklausel war die Verhinderung von einseitigen Vorteilen aufgrund einer zweigeteilten Rechtslage hinsichtlich der Gültigkeit des humanitären Völkerrechts im Kriegsfall.
In dieser Situation steigender Spannungen wurden von der Regierung Listen von deutschen Führungspersönlichkeiten zusammengestellt, die im Kriegsfall festzunehmen waren.
Unter Einquartierung, zumeist im Kriegsfall, versteht man, im Gegensatz zur Unterbringung von Militärpersonen in Kasernen oder im Bürgerquartier, die Zuweisung und Aufnahme in Quartiere.
Die Gründe hierfür waren weniger technischer Natur, sondern man befürchtete, zu Recht, im Kriegsfall von ausreichendem Ölnachschub abgeschnitten zu werden.
Der Autor geht darauf ein, wie sich in einem solchen Kriegsfall die Führung der beteiligten militärischen Kräfte und die beteiligten zivilen Widerstandsgruppen verhalten sollen.