Um in Kapitalanlageprodukten beraten oder diese vermitteln zu können, benötigt man grundsätzlich die Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut für Anlageberatung oder Honorar-Anlageberatung nach dem Kreditwesengesetz.
Da diese Bestimmung des Kreditwesengesetzes nur im Verhältnis der Kreditinstitute zur Bankenaufsicht gilt, ist eine Umsetzung gegenüber den Kreditnehmern erforderlich.
Durch das Kreditwesengesetz und das Sparkassengesetz wurden im Jahr 1979 die Sparkassen den anderen Kreditinstituten gleichgestellt, was eine deutliche Erweiterung des Aufgabenbereiches bedeutete.