Diese allgemeine Urkundenform wurde vor allem für Darlehen, Kreditkäufe, Lieferungsgeschäfte, Werkverträge, Arbeitsverträge für Erntearbeiter, Mietverträge über Wasserfahrzeuge sowie Verwahrungen verwendet.
So wurde der Kreditkauf zunächst als Barkauf beurkundet und daneben ein Darlehen des Verkäufers an den Käufer abgeschlossen oder ein Verpflichtungsschein von Seiten des Käufers ausgestellt.
Häufig handelte es sich bei den Darlehensurkunden um so genannte „fingierte Darlehen“ – Zeugnisse, die ihrer Form nach zwar Darlehensverträge waren, dem Inhalt nach aber Kaufverträge, vor allem für Kreditkäufe.