Ferner ist ein Mutterunternehmen von der Konzernrechnungslegungspflicht befreit, wenn der Konzern, an dessen Spitze es steht, bestimmte Größenkriterien unterschreitet.
Keine Konzernrechnungslegungspflicht besteht, wenn das einzige Tochterunternehmen aufgrund von Einbeziehungswahlrechten nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden braucht.
Unternehmen werden zur Aufstellung eines Konzernabschlusses durch nationale Gesetze, Börsenordnungen, sonstige Rechnungslegungsvorschriften oder vertragliche Vereinbarungen verpflichtet (Konzernrechnungslegungspflicht).
Ein Unternehmen, das grundsätzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, kann jedoch von der Konzernrechnungslegungspflicht befreit sein, wenn es in einen Konzernabschluss, der bestimmte Kriterien erfüllt, einbezogen wird.
Kapitalmarktorientierte Unternehmen, also solche, deren Wertpapiere an einem organisierten Markt zugelassen sind oder die deren Zulassung beantragt haben, können nicht durch einen Konzernabschluss ihres Mutterunternehmens von der Konzernrechnungslegungspflicht befreit werden.
Für Konzernabschlüsse, die nach deutschem oder österreichischem Bilanzrecht aufgestellt werden, gilt für die Bestimmung des Konsolidierungskreises dieselbe Definition des Tochterunternehmens, die bei der Feststellung der Konzernrechnungslegungspflicht angewandt wird.