Sobald ein Konzernbetriebsrat eine höhere Anzahl als acht Mitglieder aufweist, wird für die Führung laufender Geschäfte ein Konzernbetriebsausschuss gebildet.
Diese werden durch ausländische Holdings beherrscht, was für den Gesamtkonzern steuerrechtliche Vorteile bringt und betriebsverfassungsrechtlich die Bildung eines Konzernbetriebsrats nicht zwingend vorschreibt.
Der jeweilige Gesamtbetriebsrat muss die anderen Gesamtbetriebsräte zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats zur entsprechenden Beschlussfassung auffordern.
Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats beläuft sich auf die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen, die nicht durch einzelne Gesamtbetriebsräte unternehmensintern geregelt werden können.
Hier übernahm er 1985 die Koordination des Gesamt- und Konzernbetriebsrates, des Gesamt- und Konzernbetriebsausschusses und des Wirtschaftsausschusses.