Der Kommittent ist der Auftraggeber des Kommissionärs, der an der Durchführung des Kommissionsgeschäfts zwecks Wahrung seiner Anonymität nicht selbst beteiligt ist.
Verfügungen des Kommissionärs über die Forderung an andere als den Kommittenten werden hierdurch relativ unwirksam, sodass der Kommittent auch weiterhin die Abtretung der Forderung an sich verlangen kann.
Überwiegend wird dies jedoch abgelehnt, da sich der Kommittent auf andere Weise schützen kann, etwa durch eine vorweggenommene Übereignung des Kommissionärs an den Kommittenten (antizipiertes Besitzkonstitut).
Insbesondere aber profitiert er von dem vorhandenen Marktzugang, den Marktkenntnissen und der Professionalität des Kommissionärs und der daraus resultierenden Erweiterung seines Vertriebsnetzes.
Das Thema der Dissertation lautete Der Einfluss des Konkurses des Ein- und Verkaufs-Kommissionärs auf das Kommissionsverhältnis bei regelmässiger Ausführung der Kommission.