Eine 2019 eingereichte Verfassungsbeschwerde soll eine bundesweit einheitliche Regelung zum Schutz vor dem besonderen Kirchgeld in anderen Bundesländern erwirken.
Die Finanzierung des Baus kam im Wesentlichen durch Spenden und Zuwendungen aus der Kirchenumlage zustande, in etwa dem heutigen Kirchgeld vergleichbar.
Bei einer glaubensverschiedenen Ehe entsteht so ein Steueranspruch auf das besondere Kirchgeld, bei Eigenverdienst des Kirchenmitglieds einer auf KiESt, bei glaubensverschiedener Doppelverdienerehe also beide.
Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Erhebung des Besonderen Kirchgeldes steht unter anhaltender Kritik und beschäftigt immer wieder die Gerichte, auch die Verfassungsgerichte.
Bei privatrechtlichen Religionsvereinen sind diese Beiträge privatrechtlich, im Falle des Körperschaftsstatus öffentlich-rechtlich (etwa das allgemeine Kirchgeld und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).