Die Gewerkschaft verfolgte eine ständische Ideologie und verzichtete im Sinne einer „wirtschaftsfriedlichen“ Gesinnung auf gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen wie etwa Streiks.
Auch die Konfrontation zweier Staaten oder Staatenbündnisse wird so bezeichnet, wenn sie durch Kampfmaßnahmen unterhalb der Schwelle offener militärischer Aktionen gegeneinander geprägt ist.
1958 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ohne die Durchführung einer vereinbarten Schlichtung auch noch nicht über zukünftige Kampfmaßnahmen abgestimmt werden dürfe.
Auch wenn der neue Verband Streiks und andere Kampfmaßnahmen als letztes Mittel anerkannte, verstand er sich nicht als bloße gewerkschaftliche Zweckorganisation, sondern als „Standesorganisation.
Sogenannte Kampfmaßnahmen in der Arbeiter- und Gewerkschaftsbewegung waren in der Regel gewaltloses Handeln, z. B. bei Streiks, Betriebsbesetzungen und anderen direkten Aktionen.
Demnach sind die Tarifparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeber[verband]) bzw. die Betriebsparteien (Betriebsrat, Arbeitgeber) zu bestimmten Zeiten stets verpflichtet, Kampfmaßnahmen (Streiks, Aussperrungen) zu unterlassen.
Aus diesem Verbot der Abstimmung zur Unzeit kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine ergebnisoffene Abstimmung nach dem Scheitern der Schlichtung bereits eine Kampfmaßnahme sei.