2004 sind Kinder mit nur einem indischen Elternteil nur noch dann gemäß ius soli ab Geburt Staatsangehörige, sofern der nicht-indische Elternteil sich legal im Lande aufhält.
Man schränkte das ius soli dahingehend ein, dass man nur noch die indische Staatsbürgerschaft durch Geburt im Lande erhielt, wenn mindestens ein Elternteil am Tag der Geburt indischer Bürger war.
Eine Liste von Ländern mit starkem ius soli bestimmte, welchen im Ausland Geborenen rückwirkend ihre japanische Staatsangehörigkeit aberkannt wurde, wenn sie keine gegenteilige Erklärung abgaben.
Für die Zeit nach Inkrafttreten gab es eine starke ius soli-Komponente, so dass alle im Lande geborenen Südafrikaner wurden, sofern ihre Eltern bzw. Mutter legal im Lande waren.
Das ius soli-Prinzip gilt nun für Zuwanderer uneingeschränkt schon ab der zweiten Generation sowie für alle Kinder von Zuwanderern, die mindestens zwei Jahre im Lande sind.