Gleichzeitig wurde bestimmt, dass trotz Überleitung der Innungskrankenkasse auf ihre neuen Innungen keine Erweiterung des bisherigen Mitgliederkreises erfolgte.
Bisher waren nur die Orts- und Innungskrankenkassen, die Bundesknappschaft und die Seekrankenkasse berechtigt und verpflichtet, die Ausgleichsverfahren durchzuführen.
Nach der Gründung der Krankenkasse sind die Arbeitnehmer nicht verpflichtet, von ihrer Krankenkasse zur neu gegründeten Betriebs- oder Innungskrankenkasse zu wechseln.
Von 1931 bis 1935 war sie als Geschäftsführerin einer Fachinnungskrankenkasse beschäftigt, anschließend wurde sie bis zur Pensionierung Abteilungsleiterin bei der Innungskrankenkasse der Kreishandwerkerschaft Essen.