Der Inhalt war unter anderem, wer gegenwärtig oder in Zukunft gegen das Hausgesetz durch eine unebenbürtige Eheschließung verstößt, kann nicht Erbe des Hausvermögens sein.
Dazu zählte bei regierenden Häusern die Thronfolge und im übrigen Adel die Erbberechtigung oder die Nutznießung an gebundenem Vermögen (Stamm- oder Hausvermögen, Fideikommiss) und Lehnsgütern.