Da der Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Hausrecht für seine Anlage besitzt, kann er gegebenenfalls andere Regelungen treffen, beispielsweise ein Reservierungssystem gegen Gebühr.
Dies hat zur Folge, dass privatisierte Straßen, Tiefgaragenanlagen, Parkhäuser oder Einkaufszentren dem Hausrecht und der privatrechtlichen Nutzung der jeweiligen Eigentümer unterliegen.