Einige Wohnungsbaugesellschaften oder Hauseigentümer bieten, teilweise im Vorgarten, hochwertige, überdachte und auch abschließbare Fahrradstellplätze für ihre Mieter an.
Dann ist nur der Hauseigentümer Arbeitgeber des Hausmeisters und nicht die Hausverwaltungsgesellschaft, mag der Hauseigentümer seine Weisungsbefugnis auch auf die Hauseigentümergesellschaft übertragen haben.