Nennenswert sind seine Arbeiten zur strafrechtlichen Handlungslehre, zur Rechtfertigung, zur Schuld, zu Delikten gegen Personen und zu den Grenzen des Strafrechts.
Welche Handlungen überhaupt strafrechtlich relevant sein können und wie dies im Einzelnen zu prüfen ist, ist umstritten (zwischen den sogenannten Handlungslehren).
Sein wissenschaftliches Werk konzentriert sich auf Arbeiten zum allgemeinen Strafrecht, insbesondere der Handlungslehre, zur Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Rechtsanthropologie.
Auch wenn keine Handlungslehre den Begriff der Handlung heute abschließend und allgemein gültig erklären kann, hat sich die Rechtsprechung auf eine Handlungslehre einigen können.