Erfüllung kann der Käufer beim Handelskauf nach Fristablauf nur verlangen, wenn er dem Gegner sofort nach Fristablauf anzeigt, dass er auf Erfüllung besteht (zum Beispiel durch eine Mahnung).
Ein Kaufmann muss zudem die von einem anderen Kaufmann gekauften Handelswaren unverzüglich auf Mängel untersuchen und die Mängel unverzüglich rügen (Mängelrügeobliegenheit beim Handelskauf, Abs.