Durch Verwendung des unbestimmten Artikels „eines Handelsgewerbes“ will der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass der Prokurist auch branchenübergreifende Geschäfte abschließen darf.
Kaufmännische Arbeit ist beispielsweise Büroarbeit oder sonstige Verwaltungstätigkeit; wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt ist, ist kaufmännischer Angestellter.