Für Handelsgeschäfte bestehen insbesondere hinsichtlich Fälligkeit, Leistungsort und Gefahrtragung so genannte Handelsbräuche mit abweichenden Regelungen.
Sie beschrieben das Gewohnheitsrecht auf See, die Handelsbräuche des Seehandels und beinhalteten einen Katalog von Bußbestimmungen bei Zuwiderhandlungen.
Handelsbräuche dienen der Typisierung von Auslegungsregeln und Verhaltenserwartungen und wirken daher normativ, also auch ohne Kenntnis oder Unterwerfungswillen der Parteien.
Während Gewohnheitsrecht sogar geschriebenes objektives Recht abändern kann (derogatorische Kraft des Gewohnheitsrechts), gilt dies jedoch nicht für Verkehrssitten, zu denen Handelsbräuche gehören, und damit auch nicht für Handelsbräuche.
Zwingendes Recht kann durch Handelsbräuche nicht abgeändert werden, dispositives Recht jedoch schon, „sofern nicht der Zweck des Gesetzes einen entgegenstehenden Handelsbrauch ausschließt“.