Viele sogenannte Gemeindesparkassen, bei denen die Gemeinden zwar nicht Eigentümer aber Haftungsträger waren, wurden von größeren Instituten übernommen, wobei die Haftungsgemeinden dafür beachtliche Entschädigungsbeträge bekamen.
Die Kreditinstitute dürfen den Anleiheversicherer zum finalen Haftungsträger deklarieren, weil er im Versicherungsfalle zahlen muss (Art. 114, 137 f. Kapitaladäquanzverordnung).