Auch bildet die gesetzliche Unfallversicherung eine Ausnahme dadurch, dass kraft Gesetzes die dem Grunde nach vorliegende Haftungspflicht der Unternehmer (Arbeitgeber) gegenüber ihren Arbeitnehmern bei Arbeitsunfällen von der Unfallversicherung abgelöst wird.
Aus dieser Verantwortlichkeit ergeben sich Haftungspflichten des Staates (so genannte Sekundärpflichten), die insbesondere darauf hinauslaufen, das völkerrechtswidrige Verhalten umgehend einzustellen und nicht zu wiederholen sowie gegebenenfalls entstandene Nachteile wiedergutzumachen.