Neben den Steuerbescheiden kennt das deutsche Steuerverfahrensrecht sowohl den Steuerbescheiden gleichgestellte Bescheide als auch sonstige Steuerverwaltungsakte wie die Haftungsbescheide.
Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, muss das Ermessen zwingend spätestens bis zur Einspruchsentscheidung im Haftungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung begründet werden.
Sofern ein solcher außersteuerlicher Tatbestand verwirklicht ist, muss dieser nach den für die steuerlichen Haftungstatbestände geltenden Regeln geltend gemacht werden, insbesondere bedarf es auch hier des Erlasses eines Haftungsbescheides.