Mehrstaatigkeit erlaubt das Gesetz nur in Härtefällen, wenn zum Beispiel von dem anderen Staat unüberwindbare Hürden gegen die Entlassung aus einer Staatsangehörigkeit aufgebaut werden.
Es bezweckt grundsätzlich eine Wiederaufnahme oder erneute Überprüfung des asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens bzw. eine Härtefall­prüfung durch dafür zuständige staatliche Behörden.
Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, haben diese Möglichkeit nicht, sie können allenfalls bei einem besonderen Härtefall ein Darlehen vom Jobcenter bekommen (§ 27 Abs.
Ein derartiger Härtefall ist nach der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Wohl der Kinder, der Dauer der Aufhebung, dem Alter der Ehegatten etc. zu beurteilen.