Heute werden die zu einem Kanton gehörenden Kantonalbanken zuweilen als Staatsbanken bezeichnet, weil sie öffentlich-rechtlich strukturiert und noch von der Gewährträgerhaftung ihres Kantons begünstigt sind.
Diese Gewährträgerhaftung verschaffte den begünstigten Kreditinstituten allerdings Wettbewerbsvorteile etwa bei den Refinanzierungskosten wegen der relativ guten langfristigen Ratings im Vergleich zu den privaten Banken.
Mit der Gewährträgerhaftung ist der Vorteil verbunden, bei bewährter effizienter Umsetzung des Fördergeschäfts nach bankmäßigen Standards gleichzeitig staatliche Haftungsinstrumente in Anspruch nehmen zu können.
Gewährträgerhaftung und Anstaltslast bilden das nach deutschem öffentlichem Verwaltungsorganisationsrecht typische Haftungssystem für öffentliche Unternehmen in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts.
Er hat die Beendigung von Anstaltslast, Gewährträgerhaftung und/oder staatlichen Refinanzierungsgarantien für die deutschen kommunalen Sparkassen und Landesbanken zum Inhalt.
Durch diese Übergangsfristen wurden bisherigen und – zeitlich begrenzt – auch neuen Gläubigern die aus der Gewährträgerhaftung resultierenden Bestandsschutzrechte belassen.