Nach der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist die Angabe des Gestaltungsgrundes in der Gestaltungserklärung keine Wirksamkeitsvoraussetzung, solange das Gesetz das nicht verlangt.
Umstritten ist, ob zur Wirksamkeit der Gestaltungserklärung bei den sogenannten grundabhängigen Gestaltungsrechten die Angabe des Gestaltungsgrundes erforderlich ist.
Ein Anfechtungsrecht wird wirksam ausgeübt, wenn der Anfechtungsberechtigte einen Anfechtungsgrund (Gestaltungsrecht) hat und innerhalb der Anfechtungsfrist eine Anfechtungserklärung (Gestaltungserklärung) abgibt.
Das Verbot der Wiederholungskündigung bei gleich gebliebenem Kündigungssachverhalt findet seinen Grund sowohl in der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen wie auch im rechtlichen Charakter der Kündigung als Gestaltungserklärung.