Daneben werden auch Umgliederungen von Gemeinden und Ortschaften in andere Bezirke dargestellt, jedoch nicht bloße Umgliederungen einzelner Grundstücke, auch wenn diese im Gesetzblatt veröffentlicht werden.
Noch befremdender war es, dass nach monatelangem Zuwarten von diesem Landtagsbeschluss in keinem Gesetzblatt zu lesen war und die Gemeinde von der burgenländischen Landesregierung nicht in Kenntnis gesetzt wurde.
Am Tag nach dem (auf der Titelseite des Gesetzblattes ausgewiesenen) Kundmachungsdatum erwächst es in Rechtskraft, wenn im Gesetz selbst kein anderer Termin für das Inkrafttreten angeführt ist.
In den Jahren 1914 und 1916–1918 sind im küstenländischen Gesetzblatt keine Triester Gesetze mehr publiziert worden (das Gesetzblatt 1915 liegt elektronisch nicht vor).
Weil dabei im Gesetzblatt nur die Textänderungen verlautbart werden, ist die jeweils geltende Fassung ein virtueller, zusammengesetzter Text, der konsolidierte Fassung genannt wird.